Zoo Logik > EU-Richtlinie zur Haltung von Wildtieren in Zoos

EU-Richtlinie über die Haltung von Wildtieren in Zoos

Die EU-Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos ist vermutlich das erste Papier, in dem die Aufgaben eines Zoos gesetzlich vorgeschrieben werden. Im Artikel 3 der Richtlinie heisst es wörtlich:

Die Mitgliedstaaten ergreifen Massnahmen [...], um sicherzustellen, dass alle Zoos die nachstehenden Erhaltungsmassnahmen anwenden:

  • Sie beteiligen sich an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, und/oder an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten und/oder am Austausch von Informationen über die Arterhaltung und/oder gegebenfalls an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandeserneuerung oder Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum.
  • Sie fördern die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume.

Diese Anforderungen an die Zoos entsprechen im Wesentlichen den von Zoodirektor Prof. H. Hediger (1965) und den von der Welt Zoo Vereinigung in der Welt-Zoo-Naturschutzstrategie (1993) formulierten Aufgaben der Zoos, welche auch die Vereinigung der sog. wissenschaftlichen Zoos in der Schweiz (ZooSchweiz 2001) übernommen hat.

Wir finden die Eigeninitiative einiger Schweizer Zoos lobenswert. Aber nur eine gesetzliche Regelung, wie sie in den umliegenden EU-Ländern mittlerweile gültig ist, ermöglicht externe Kontrollen und allenfalls Sanktionen gegen Zoos, die ihre Aufgaben nicht genügend erfüllen.

 

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